Regeln / Gesetzte / Auflagen während der Corona-Pandemie

Neben den Regeln des Arbeitsschutzgesetz müssen wir die Auflagen der jeweiligen Stadtverwaltung bzw. Kreisverwaltung und die Verordnungen der entsprechenden Bundesländer beachten. Für uns sind das Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mit ihren allgemeinen Verordnungen und den Verweisen auf weitere Verordnungen wie zum Beispiel Sport Außen und Sport Innen und teilweise Sport spezifische Auflagen (Tanzen). Außerdem verweisen beide Bundesländer auf die Regeln des Deutschen Olympischen Sportbundes, der neben eigenen Regeln auch auf die Regeln des Deutschen Behinderten Sport Verbandes, den Deutschen Tanzsport Verband und den Regeln für Rehasport verweist. Falls die Angebote innerhalb einer Wohn- oder Tageseinrichtung oder Schule stattfindet, gibt es auch hier zusätzliche Auflagen zu beachten. Außerdem müssen wir die Auflagen beachten, die uns die jeweiligen Vermieter auferlegen. Über allem stehen noch die Bundesgesetz.
Es ist für uns eine besondere Herausforderung all diese Regelwerke umzusetzen, zumal die juristischen Texte nicht allgemein verständlich sind und es immer wieder Änderungen gibt, manchmal mehrmals die Woche.
Zusätzlich müssen wir uns neues Wissen aneignen (Hygiene, Arbeitsschutz, Lüftung). Jede Gruppe muss einzeln, mit ihren örtlichen Gegebenheiten betrachtet werden und danach entschieden werden, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Gruppe stattfinden kann und mit welchem Übungsleiter. Wenn sich die Auflagen ändern, muss das wieder mit jeder Gruppe abgeglichen werden.
Allgemein kann man sagen, dass die Gruppen kleiner sein müssen. Das heißt, dass wir mehr anbieten müssten, was oftmals nicht geht. Und das alles ohne weitere Einnahmen zu erhalten.
Mittlerweile haben wir das Online-Tanzen entwickelt. Für das wir uns ebenfalls neues Wissen aneignen mussten (Videoübertragung per Internet, technische Umsetzung, Kamera, Ton, Licht, Datenschutzrechtliche Aspekte, GEMA rechtliche Aspekte.) und zusätzliche Investitionen in Hard- und Software nötig waren.
Außerdem versuchen wir Tanzangebote im Freien zu realisieren. Auch das ist mit einigen Hürden versehen. Es braucht eine Anbindung an den ÖPNV, eine Beschattung bzw. Überdachung, der Eigentümer der Fläche muss einverstanden sein, die Fläche muss uns zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen, keine direkten Nachbarn (wegen der Musik), den Anspruch nach einer Toilette haben wir mittlerweile aufgegeben und das Stromproblem durch die Anschaffung eines Generators gelöst (zusätzliche Investitionen, denen keine zusätzlichen Einnahmen gegenüberstehen). Außerdem ist das Angebot wetterabhängig.

Verantwortung

Die Mitarbeiter/innen des TFCs kommen jede Woche mit vielen unterschiedlichen Menschen in Kontakt und das in mehreren Städten und Stadtgebieten.
Bei einer Infektion eines/r Mitarbeiter/in ist die Weitergabe an entsprechend viele Menschen möglich.
Somit dient der Schutz der Mitarbeiter gleichzeitig dem Schutz der Gesellschaft. Wir sehen eine besondere Verantwortung. Auch, da der überwiegende Teil der teilnehmenden Personen als Risikopersonen einzuordnen ist. Eine doppelte Verantwortung. Daher finden weiterhin Angebote nicht statt oder nur eingeschränkt unter Auflagen.
 

Problem Lüftung im Winter bei Zuführung kalter Außenluft.

Beschreibung der Zielsetzung, Reihenfolge ist keine Bewertung.
a) Bewegungsangebot für die Bewohner/TN
b) Einhalten von Pandemie-Auflagen
c) Gesundheit TN
d) Gesundheit Mitarbeiter TFC und Kooperationspartner
e) Einkünfte für den TFC erzielen / Angebote für Mitglieder ermöglichen

Zu Beachten ist, dass das Personal des TFCs mit vielen unterschiedlichen und wechselnden Menschen in Kontakt kommt.
Bei einer Infektion ist die Weitergabe an entsprechend viele Menschen möglich, die auch noch überwiegend als Risikopersonen einzuordnen sind.
Es besteht eine besondere Verantwortung.
Der Schutz der Mitarbeiter dient somit gleichzeitig dem Schutz aller TN und deren Umfeld.

Pragmatische Lösungen und Kompromisse müssen allen oben stehenden Zielen gerecht werden, wenn dies nicht möglich ist müssen Angebote pausieren oder Alternativen (z.B. Onlineübertragung) gefunden werden.

Problem Lüftung im Winter bei Zuführung kalter Außenluft.
Unumstritten ist, dass ein Bewegungsangebot im Freien oder mit vergleichbarem permanentem Luftaustausch dem Ideal entspricht,
um die Konzentration möglicher virenbelastenden Aerosole gering zu halten.
Natürlich kann ich es verstehen, wenn jemand nicht kommt, weil es kalt ist.
Wo es möglich ist sind die TN soweit unplatziert, dass sie sich nicht direkt am offenen Fenster aufhalten.
Es ist ungewohnt in einem Gebäude so angezogen zu sein, als wäre man im Freien. Mit Jacke, Schal, Mütze und Handschuhen.
Mir ist bewusst, dass wir nicht allen TN ein Angebot bieten können. Selbst mit Kleidung kann nicht bei jedem eine Gesundheitsgefährdung durch offene Fenster ausgeschlossen werden oder der Aufwand ist zu groß um die nötige Kleidung anzulegen.

Auch wenn die Fenster nicht die ganze Zeit geöffnet sind, sondern nach einem Lüftungsplan mehrmals für wenige Minuten geöffnet werden, wird es nötig sein entsprechende Kleidung zu tragen.

Die derzeit strengste Regel stammt vom DOSB (Zusatz-Leitplanken Halle vom  28.05.2020) und schreibt einen kontinuierlichen Luftaustausch vor (DOSB = Deutscher Olympischer Sportbund).
Angenommen diese Regelung würde nicht umgesetzt, wäre eine Empfehlung (kein Muss) vom Umweltbundesamt, vom 13.08.2020, für den Sport eine Lüftung von 5x pro Stunde, also alle 10 Minuten für 2 Minuten.
Die Arbeitsschutzrichtlinie (ASR A3.6) in der aktuellen Fassung von Januar 2012 schreibt bei Besprechungen vor (5.4): Alle 20 Minuten für 3 Minuten. Dazu sei angemerkt, dass die Empfehlung der Bundesregierung vom 16.09.2020 „Infektionsgerechtes Lüften“, explizit auf die A3.6 verweist. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass bei einer Besprechung sicherlich ein geringerer Lüftungsbedarf besteht, wie bei einem Bewegungsangebot, auch wenn einzelne TN dabei keine verstärkte Atmung haben.
Ich würde aktuell die Regelung vom Umweltbundesamt als Kompromiss zur Dauerbelüftung vorschlagen.

Die Anschaffung und Installation von CO2-Messgeräten zur Kontrolle von Lüftungsmaßnahmen und gegebenenfalls einer reduzierten Lüftung, kann vom TFC derzeit nicht finanziert werden. Soweit ich das aktuell überblicke, ist eine feste Installation nötig und müsste entsprechend vom Vermieter/Eigentümer vorgenommen werden.

Für Argumentationen und Herleitungen die zu einem anderen Schluss kommen wie dem Meinen, stehe ich offen gegenüber.
Ich hoffe sogar, dass ich etwas übersehen habe, was uns das "Arbeitsleben" leichter machen würde. Die Belastung für das Personal ist derzeit groß, den häufig finden mehr wie eine Gruppe am Tag statt. Entsprechend oft müssen sich die Übungsleiter/innen der Situation aussetzten, die die TN ein Mal in der Woche erleben.
- Alexander Gipp 14.10.2020 -

 

 

Chronik zur Corona-Pandemie

Neuigkeiten zum Thema Tanzen und Corona für die einzelnen Gruppen findet man auf der jeweilige [Gruppenseite].
 

19.02.2022: Baden-Württemberg: Keine Warnstufen mehr, 3G, Maskenpflicht in Räumen. Infos auf der Gruppenseite angepasst.
18.03.2022: Rheinland-Pfalz: neue Verordnung (Nr.32) ab sofort. Infos auf der Gruppenseite angepasst.
04.03.2022: Rheinland-Pfalz: neue Verordnung (Nr.31) ab 04.03.: "Bei sportlicher Betätigung im Innen- und Außenbereich von Sportanlagen gilt einheitlich die 3G-Regelung."
Zitat Homepage (https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/)- Dazu die 31. CoVO:
§11 Sport: Hier steht nur noch, das Testpflicht nach §2 Abs.4 besteht (geimpfte müssen nicht testen). Sonst keine Hinweise.
§3 " Nicht-immunisierte Personen dürfen sich im öffentlichen Raum nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren
Hausstandes aufhalten, wobei geimpfte ... Personen bei der Ermittlung der Personenzahl berücksichtigt werden.
Unklar: Wenn ungeimpfte Personen Sport machen, gilt dann§3, oder setzt das Sportreiben die Regeln für öffentlichen Raum aus?
23.02.2022: Baden-Württemberg: Es gilt die Warnstufe und somit 3G für den Sport.
29.01.2022: Rheinland-Pfalz: Neue Verordnung (30.) bringt wenig Änderungen und mehr Unklarheiten. [klick]
28.01.2022: Baden-Württemberg: Änderungen,die uns nicht betreffen und Gültigkeit verlängert bis 27.02.22.
13.01.2022: Rheinland-Pfalz: Änderungen,die uns nicht betreffen und Gültigkeit verlängert bis 11.02.22.
12.01.2022:Baden-Württemberg Änderungen u.a.: Wenn Maskenpflicht, dann muss FFP2 Maske getragen werden. Bei Sport weiterhin keine Maskenpflicht.
02.01.2022:Rheinland-Pfalz + Baden-Württemberg Alle Regeln auf den Gruppenseiten aktualisiert.

17.12.2021: Baden-Württemberg Änderung der Corona-Verordnung zum 20.12.21. Betrifft uns nicht. Allerdings ist die Testregelung (2G+) nun gesetzlich geregelt (Test, nur wenn letzte Immunisierung Maßnahme älter als 6 Monate).
07.12.2021: Baden-Württemberg
neue Corona-Sport-Verordnung, soweit wir es überblicken, ergeben sich für uns keine Änderungen.
06.12.2021: Baden-Württemberg Änderung: es gilt 2G. 2G+ nur wenn letzte Impfung älter wie 6 Monate ist.
Diese Regelung ist bis jetzt nicht gesetzlich geregelt, sie bezieht sich auf eien Mitteilung des Gesundheitsministerium.
04.12.2021: Ab heute gelten in BW und RP neue Regeln.
Baden-Württemberg Zugang nur geimpft/genesen UND getestet,außer Personen mit 3. Impfung
Rheinland-Pfalz Zugang nur geimpft/genesen UND getestet,außer Personen mit 3. Impfung

27.11.2021: Baden-Württembergneue Corona-Sport-Verordnung, es ergeben sich für uns keine Änderungen.
24.11.2021: Baden-Württembergverlängert die allgemein Verordnung bis 22.12.2021
24.11.2021: Rheinland-Pfalz  28. CoBeLVO wurde veröffentlicht, gültig bis 15.12.2021, Hinweise auf den Gruppenseiten wurde aktualisiert.
09.11.2021: Rheinland-Pfalz  27. CoBeLVO wurde veröffentlicht, gültig bis 28.11.2021, Hinweise auf den Gruppenseiten wurde aktualisiert.
05.11.2021: Baden-Württembergdie Corona-Sport-Verordnung wird geändert, betrifft uns aber nicht.
17.10.2021: Baden-Württemberg verlängert die allgemein Verordnung bis 24.11.2021 mit Änderungen die uns nicht betreffen
17.10.2021: Baden-Württemberg verlängert die allgemein Verordnung bis 12.11.2021 mit Änderungen die uns nicht betreffen
11.09.2021: Rheinland-Pfalz  26. CoBeLVO wurde geändert und verlängert bis 7.11.21. Die Änderungen betreffen uns nicht.
20.09.2021: Baden-Württemberg CVO-Sport §2 Abs. 5 "Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. ..."
15.09.2021: Baden-Württemberg neue CoronaVO ab 16.9. (statt 20.9.) Es gibt nun 3-Stufen-System, die Stufe ist für ganz BW gültig. Es besteht wieder Maskenpflicht. Bisher wurde diese in der CVO-Sport aufgehoben, zu der neuen CVO gibt es aber noch keine CVO-Sport (kommt meist ein paar Tage später).
12.09.2021: Baden-Württemberg die CoronaVO wurde ohne Änderungen verlängert bis zum 20.09.21.
10.09.2021: Rheinland-Pfalz  26. CoBeLVO, gültig vom 12.09.-10.10.2021 wurde veröffentlicht, auf den entsprechenden Gruppenseite findet man die Details.
Es gilt wieder ein Abstandsgebot und Maskenpflicht bei Sport, dies könnte jedoch in den nächsten Tagen durch weitere Veröffentlichungen seitens der Landesregierung wieder gelockert werden.
Neu ist, dass es nun Warnstufen gibt. Wir versuchen diese auf den Gruppenseiten einzubinden, so dass weiterhin alle Informationen an einer Stelle zu finden sein wird,
21.08.2021: Baden-Württemberg Es gibt eine neue CoronaVO Sport, die tatsächlich mal hilfreich ist, gültig bis 13.9.21
20.08.2021: Rheinland-Pfalz  25. CoBeLVO, gültig vom 23.8.-11.09.2021 wurde veröffentlicht, es gab keine uns betreffende Änderungen.
15.08.2021: Rheinland-Pfalz  24. CoBeLVO, wurde verlängert bis 22.8.2021, es gab keine uns betreffende Änderungen.
15.08.2021: Baden-Württemberg Die Regeln der Corona-Verordnung wurden wesentlich geändert. Die Auswirkungen auf die einzelnen Gruppen findet man auf den entsprechenden Gruppenseiten > [Übersicht Gruppen]
01.07.2021: Rheinland-Pfalz  24. CoBeLVO, ursprünglich gültig bis 30.7.21, wurde unverändert verlängert bis zum 15.8.2021
24.07.2021: Baden-Württemberg Die Regeln der Corona-Verordnung wurden bis zum 23.8.2021 verlängert, ohne uns betreffenden Änderungen.
01.07.2021: Rheinland-Pfalz  24. CoBeLVO gültig 02.07.-30.07.21. Regeln nicht mehr abhängig vom IW! Gruppenseiten aktualisiert.
27.06.2021: Rheinland-Pfalz  23. CoBeLVO gültig 18.06.-01.07.21 gültig, die haben wir verschlafen und keiner hat es gemerkt. Erst heute ist uns selbst aufgefallen. Große Änderungen, die uns betreffen, gibt es keine. Also halb so schlimm, trotzdem ärgerlich. Die Änderungen sind nun auf der Homepage übernommen.
27.06.2021: Baden-Württemberg auch die neue Sportverordnung sorgt nicht für Klarheit. Die Unstimmigkeiten haben wir hier zusammengefasst [klick]. Wir freuen uns auf Hinweise zur Klärung.
26.06.2021: Baden-Württemberg
hat die Verordnung geändert, gültig 28.6. - 26.07.21 Die Regelungen sind unklar, wir gehen derzeit davon aus, dass weiterhin Abstand gehalten werden muss, was den Vereinssport in Gruppen weiterhin stark beeinflusst. Wir hoffen, dass das es auch eine neue Sport-Verordnung geben wird, die etwas mehr Klarheit bringt. Immerhin wird jetzt zwischen verschiedenen Inzidenzstufen unterschieden.
19.06.2021: Baden-Württemberg hat die Verordnung geändert. Änderungen betreffen uns nicht. Gültigkeit weiterhin bis 30.6.21.
07.06.2021: Baden-Württemberg hat nun auch wieder eine spezielle Corona-Verordnung Sport. Sie verweist hauptsächlich auf die allgemeine Corona-Verordnung und das über vier Seiten lang.
persönliche Anmerkung von A.Gipp: Die Sinnhaftigkeit erschließt sich mir nicht. Vielleicht wollten das Kultur- und Sozialministerium einfach mal wieder "Hallo" sagen?
05.06.2021: Baden-Württemberg Vorzeitig neue Verordnung, gültig von 7.6.-30.06. Informationen auf den Gruppenseiten entsprechend angepasst.

02.06.2021: Rheinland-Pfalz  22. CoBeLVO veröffentlicht. Änderungen auf den Gruppenseiten eingefügt. Gültig bis 20.06.2021.
01.06.2021: 19:46 Uhr, immer noch keine neue Verordnung in Rheinlands-Pfalz. Nur Pressemeldungen, die aber nach unserem Kenntnisstand keine Rechtsverbindlichkeit haben.
01.06.2021: Heute läuft um 0 Uhr die Verordnung von Rheinlands-Pfalz aus. Stand 15:21 Uhr gibt es noch keine (!) neue Verordnung.

20.05.2021: Rheinland-Pfalz  21. CoBeLVO veröffentlicht. Keine wesentlichen Änderungen für uns. Gültig bis 01.06.2021.

  • Inzidenz unter 100: Sport im Freien mit max. 5 Personen mit weiteren Auflagen
  • Inzidenz unter 50: Sport im Freien mit max. 10 Personen mit weiteren Auflagen
  • Rehasport erlaubt

14.5.2021: Baden-Württemberg Gültig bis 11.06.2021.

  • Inzidenz unter 100 (5 +2 Tage hintereinander): Sport kontaktarm im Freien mit max. 20 Personen erlaubt (§21.1.12 CoronaVO, 13.5.21)
  • Inzidenz unter 100 (14 +7  Tage hintereinander): Tanzschulen Gruppe max. 20 TN erlaubt (§21.2.4 CoronaVO, 13.5.21)
  • Rehasport erlaubt

13.05.2021: Rheinland-Pfalz: 20.CoBeLVO: Bei 7-Tage Inzidenz Wert unter 50 -> Gruppen bis max. 10 Personen im Freien erlaubt (zusätzliche strenge Auflagen).
13.05.2021: Baden-Württemberg: weiterhin kein Gruppensport erlaubt, unabhängig vom Inzidenz Wert (gültig bis 22.05.2021)

25.04.2021: Bundesgesetz IfSG § 28b bei 7-Tage IW über 100
-> kein Gruppensport (IfSG § 28b Absatz 1.6)
-> Rehasport erlaubt (IfSG § 28b Absatz 1.8)
Gültig bis 30.06.2021. Bundesländer dürfen strengere Regeln erlassen.

23.04.2021: Antwortete des Sozialministeriums BW auf Nachfrage zur widersprüchlichen Informationen vom 20. April zur Fortführung des Rehabilitationssports bei Inkrafttreten der „Notbremse“: „… Zwar ist der Reha-Sport nicht ausdrücklich in § 20 Abs. 5 Nr. 3 CoronaVO von der Untersagung ausgenommen, in der Sache handelt es sich jedoch hierbei um eine medizinische notwendige Leistung, die lediglich auf einer Sportanlage durchgeführt wird. Dass der Verordnungsgeber hier grundsätzlich eine differenzierte, an der Frage der medizinischen Notwendigkeit orientierte Betrachtung vornimmt, ergibt sich bereit aus  auch § 13 Abs. 1  Nr. 8 CoronaVO. Daher ist medizinisch notwendiger Reha-Sport auch bei Inzidenzen über 100 in den betreffenden Landkreisen weiterhin erlaubt. Wir bitten Sie um Entschuldigung dafür, dass wir Ihnen zunächst eine gegenteilige Auskunft gegeben haben“.

19.04.2021: Korrektur für Baden-Württemberg: Rehasport ist nun an den Inzidenzwert gekoppelt. Bei Überschreiten von 100 ist nun auch Rehasport nicht erlaubt. Die Info wird auf den Gruppenseiten im Laufe des Tages eingestellt.
In Rheinland-Pfalz ist Rehasport auch bei Inzidenz von über 100 (CoVo Anlage3) und über 200 (CoVo Analge4) erlaubt.

18.04.20221: Neue Corona-Verordnung Baden-Württemberg, gültig bis 16.05.2021: Weiterhin kein Vereinssport erlaubt, Rehasport darf stattfinden.

28.03.2021: Weiterhin kein Vereinssport erlaubt.Corona-Verordnung Baden-Württemberg verlängert bis 18.4.2021, Rheinland-Pfalz bis 11.4.2021.

18.03.2021:
Auf jeder Gruppenseite haben wir eine Corona-Ampel mit 7-Tage-Inzidenzwert eingefügt. Sie aktualisiert sich automatisch für den entsprechenden Stadt-/Landkreis mit den offiziellen Zahlen des RKI. Soweit wir die Regeln verstanden haben, ist Rehasport unabhängig des Inzidenzwerts zulässig.
Natürlich haben wir uneingeschränktes Verständnis, wenn jemand wegen einem hohem Inzidenzwert nicht am Rehasport teilnimmt.

09.03.2021: NEUES Angebot vor Ort in Vorbereitung: Pandemie-Reha-Sport.
Vereinssport ist weiterhin verboten, Reha-Sport ist erlaubt. Wir bieten Mitgliedern an, im Rahmen von Reha-Sport, wieder an Gruppenangeboten teilzunehmen.
In den nächsten Tagen werden die betreffenden Mitglieder angeschrieben. Alle Infos dazu gibt es auch [hier klicken].

06.03.2021: Es zeichnet sich ab, dass zukünftig die Erlaubnis für Vereinssport vom "Sieben-Tage-Inzidenz" des Landkreises/Stadtkreis abhängen wird. Grundsätzlich halten wir es für einen guten Ansatz, Regeln lokal anzuwenden, auch wenn es für uns unübersichtlicher wird, da wir in vielen verschiedenen Kreisen aktiv sind. Außerdem ist noch nicht klar, ob ein Teilnehmer oder Übungsleiter aus einem Kreis mit hohem Inzidenz und Vereinssportverbot, in einem Kreis mit niedrigem Inzidenz Vereinssport machen darf.
Unabhängig vom Vereinssport versuchen wir über den Rehasport wieder mehr Angebote machen zu können, da für Rehasport andere Regeln gelten, die uns aktuell mehr Möglichkeiten bieten. Aktuell gibt es aber noch nichts Konkretes, wir sind noch in der Vorbereitungsphase.

04.03.2021: Es zeichnet sich ab, dass bis 28.03.2021 kein Vereinssport in Gruppen erlaubt sein wird. Danach wird die Erlaubnis für Vereinssport in Gruppen voraussichtlich an den "Sieben-Tage-Inzidenz" gekoppelt. Details stehen noch nicht fest. Wir informieren dich, sobald es Neuigkeiten gibt.
Außerdem zeichnet sich ab, dass zuerst Sport im Freien erlaubt wird. Dafür suchen wir noch Flächen. Wer hat Idee? Kontakt+Infos [hier klicken]
Mach mit beim Online-Tanzen [klick]

10.02.2021: Es zeichnet sich ab, dass bis 07.03.2021 keine Gruppenangebote stattfinden. Das Online-Tanzen wird weiterhin angeboten. [klick]
20.01.2021: Es zeichnet sich ab, dass bis 14.02.2021 keine Gruppenangebote stattfinden. Das Online-Tanzen wird weiterhin angeboten. [klick]
08.01.2021: Es zeichnet sich ab, dass bis 31.01.2021 keine Gruppenangebote stattfinden. Das Online-Tanzen wird weiterhin angeboten. [klick]
30.12.2020: Bis einschließlich 10.01.2021 finden keine Gruppen statt. Das Online-Tanzen findet weiterhin statt [klick]
(Rehasport ist theoretisch möglich, die Auflagen sind jedoch so umfangreich, dass die Gruppen weiterhin nicht stattfinden, insbesondere in geschlossenen Räumen.)
28.11.2020: Auch im Dezember bleiben Angebote für Sportgruppen verboten, gilt fürRheinland-Pfalz und Baden-Württemberg 
23.10.2020: In Rheinland-Pfalz soll die allgemeine Verordnung zum 26.10. geändert werden und in der neuen Fassung bis 30.11.2020 gültig sein. Der vorab veröffentlichte Entwurf ergibt keine Änderungen für uns. Am 26.10. werden wir aber noch mal die gültige Fassung durcharbeiten.
23.10.2020: InBaden-Württemberg  ist die Corona-Verordnung-Sport geändert worden (gültig ab 23.10.20), die Änderungen beeinflussen unsere Angebote nicht,
18.10.2020: InBaden-Württemberg  Verschärfung der Regel ab 19.10.2020: maximal 10 Personen (vorher 20), außer wenn durch Beibehaltung eines individuellen Standorts der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann.
17.09.2020: In Rheinland-Pfalz wurde die allgemeine Verordnung geändert und in ist der neuen Fassung bis 31.10.2020 gültig. Ebenso die Richtlinien für Sport im Freien und die Richtlinien für Sport im Innenbereich.


23.10.2020: InBaden-Württemberg  ist die Corona-Verordnung-Sport geändert worden (gültig ab 23.10.20), die Änderungen beeinflussen unsere Angebote nicht,

18.10.2020: InBaden-Württemberg  Verschärfung der Regel ab 19.10.2020: maximal 10 Personen (vorher 20), außer wenn durch Beibehaltung eines individuellen Standorts der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann.

11.10.2020: InBaden-Württembergist die allgemeine Corona-Verordnung zum dritten Mal geändert worden, die Änderungen beeinflussen unsere Angebote nicht.
11.10.2020: InBaden-Württembergist die Corona-Verordnung-Sport geändert worden, die Änderungen beeinflussen unsere Angebote nicht.

29.09.2020: InBaden-Württembergist die allgemeine Corona-Verordnung mit ein paar Änderungen die uns nicht betreffen, bis zum 30.11.2020 verlängert worden. Die Corona-Sport-Verordnung Baden-Württemberg ist weiterhin gültig bis 31.01.2021.
18.09.2020: InBaden-Württembergist schon wieder eine neue Corona-Verordnung Sport veröffentlicht worden, die ab dem 19.9.2020 gültig ist. Was nicht veröffentlicht wurde, ist eine Änderungsübersicht. Das heißt wir müssen wieder die komplette Verordnung lesen und abgleichen.
17.09.2020: In Rheinland-Pfalz wurde die allgemeine Verordnung geändert und in ist der neuen Fassung bis 31.10.2020 gültig. Ebenso die Richtlinien für Sport im Freien und die Richtlinien für Sport im Innenbereich.
07.09.2020: InBaden-Württembergist die neue Corona-Verordnung Sport veröffentlicht worden, die ab 14.09.2020 bis 31.12.2021 gültig sein wird.
Die allgemeine Verordnung läuft noch bis 30.09.2020, sobald die Neufassung für die Zeit ab 1.10.2020 veröffentlicht wird, werden wir wieder prüfen, welche Gruppen unter welchen Auflagen stattfinden können.
In Rheinland-Pfalz ist die allgemeine Verordnung noch bis zum 16.09.2020 gültig. Sobald die Neufassung veröffentlicht wird, werden wir wieder prüfen, welche Gruppen unter welchen Auflagen stattfinden können.

26.08.2020: Coronaverordnung in Rheinland-Pfalz wurde bis zum 15.09.2020 verlängert.
Weiterhin gilt die Regel: Abstand 1,5 Meter. Weiterhin gelten die Regeln des Deutschen Olympischen Sportbundes, das Arbeitsschutzgesetz und Anderen.

07.08.2020: Coronaverordnung in Baden-Württemberg wurde bis zum 30.09.2020 verlängert.
Weiterhin gilt die Regel: Abstand 1,5 Meter. Weiterhin gelten die Regeln des Deutschen Olympischen Sportbundes und das Arbeitsschutzgesetz und Anderen.
 

Kuriositäten (gesammelt und kommentiert von Alexander Gipp)

aktualisiert: 27.12.2021

Leider viel zu spät habe ich mich entschlossen, Kuriositäten zu sammeln und zu dokumentieren:

  • CoronaVO RP (30.): In der 29. VO gab es den Satz  "... entfällt diese für geimpfte Personen ... wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung ... vorweisen."
    In der 30.VO fehlt dieser Satz. Trotzdem muss kein Test gemacht werden. Die Erklärung ist so komplex und lange das wir dafür einen eigene Inhaltsbox brauchen [hier klicken]
  • CoronaVO RP (29.) §3 Absatz 6: "... entfällt diese für geimpfte Personen ... wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung in verkörperter oder digitaler Form vorweisen."
  • CoronaVO RP (29.): §3 Abs 11: „Die auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlichten Hygienekonzepte in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Sofern für einzelne Einrichtungen oder Maßnahmen keine Hygienekonzepte auf der Internetseite der Landesregierung oder der fachlich zuständigen Ministerien veröffentlicht sind, gelten die Hygienekonzepte vergleichbarer Einrichtungen oder Lebenssachverhalte entsprechend.“
    Und hier nun die Liste der Hygienekonzepte:
    a) für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik
    b) für Prostitutionsstätten und sexuelle Dienstleistungen
    Mehr gibt es nicht, nur diese beiden!
     
  • CoronaVO BW 15.05.2021: §8 Absatz 1 Punkt 2 Zutrittsverbot bei "neu auftretender Husten"

  • Eine Definition wann ein Husten neu ist und wann nicht fehlt. Da fällt mir ein alter Werbespruch ein: "Ist er neu? Nein, mit Perwoll gewaschen".

  • CoronaVO BW 15.05.2021: §3 Absatz 3 Punkt 5:  "Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes
    besteht nicht beim Konsum von Lebensmitteln". Essen und Trinken ohne Maske erlaubt : )
     

Gerne nehme ich weitere Kuriositäten auf, Tipps und Hinweise an gipp(at)gmx.de.

unklare Regelung Corona-Vo BW ab 28.06.21

  • Maskenpflicht
    Es gibt eine offizielle Zusammenfassung und graphische Darstellung der Regeln. Dort ist zu lesen, dass grundsätzlich Maskenpflicht besteht, Ausnahme Sport.
    Diese Ausnahme ist aber in der allgemeinen Verordnung nicht aufgeführt, weder bei der Maskenpflicht (§3) noch beim Sport (§15).
    Auch in der Sport-Verordnung kann ich nichts herauslesen, dass es eine Ausnahme gibt.
    Nach meinem Dafürhalten ist die Zusammenfassung nicht rechtsverbindlich, somit gilt während des Sportes Maskenpflicht.
     
  • Abstandsregel
    §2 allgemein VO:  Absatz 2: 1,5 Meter, eine Ausnahme für den Sport wird nicht aufgeführt
    Auch unter §15 (Sport) wird keine Ausnahme zum Abstand aufgeführt.
    In der Sportverordnung  ist zu lesen:
    "§2 (3) Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 CoronaVO in Verbindung mit § 7
    CoronaVO etwas anderes zulässt. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden."
    Eine explizite Regel für den Sportbetrieb ist nicht aufgeführt, bzw. habe ich nicht gefunden.
    Kann man aus der Formulierung "Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten," und "Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden." schließen, dass es während des Sportbetriebs keine Abstandsregel gibt?

    Ich denke nein. Somit würde weiter das Abstandsgebot gelten und dadurch indirekt eine Personenbegrenzung (entsprechend der Fläche, wenn jeder 1,5 Meter Abstand halten muss).

 

wie aus einem Satz, ganz viele werden - warum einfach wenn es auch kompliziert geht !

CoronaVO RP: In der 29. VO gab es den Satz  "Testpflicht ... entfällt diese für geimpfte Personen ... wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung ... vorweisen."
In der 30.VO fehlt dieser Satz. Trotzdem muss kein Test gemacht werden. hier die Erklärung:

in der 30. VO unter §3 Abs. 6:
"Soweit in dieser Verordnung eine Testpflicht für geimpfte oder genesene volljährige Personen angeordnet ist, besteht diese nur für solche geimpfte oder genesene Personen, die in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchAusnahmV fallen."
> Hier wird die Testpflicht für solche geimpften und genesenen Personen angeordnet, die in die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchAusnahmV fallen.
Diese Regelung lautet:
(2) Absatz 1 [hier wird eigentlich die Quarantänepflicht für geimpfte oder genesene Personen ausgeschlossen] gilt nicht, wenn
1. nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, ...

> Damit werden hier Regelungen geschaffen, die dennoch zu einer Quarantänepflicht nach einer Impfung oder Genesung nach der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung - SchAusnahmV) führen können und damit auch zu einer möglichen Testpflicht nach der Corona-Bekämpfungsverordnung. In dem Verweis des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchAusnahmV wird dabei auf das Robert Koch Institut verwiesen und dort steht auf der Internetseite www.rki.de/kontaktpersonenmanagement (nach der Definition, wer sich in Quarantäne begeben muss):

"Ausnahmen von der Quarantäne:
1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
2. Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
4. Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe (https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19)."

> Da hier auf der RKI-Seite für geboosterte oder genesene Personen (ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach der Genesung) und einige andere Gruppen mehr ausdrücklich die Quarantänepflicht verneint wird, gilt dies auch - über den Weg des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der SchAusnahmV - letztendlich für die Corona-Bekämpfungsverordnung.
> > Somit steht im neuen § 3 Absatz 6 der Bekämpfungsverordnung inhaltlich nichts anderes als in der alten Verordnung, leider nur juristisch viel, viel komplizierter ausgedrückt.
Diese Erläuterung kam vom Behindertensportverband Rheinland-Pfalz, auf Anfrage vom Tausendfüßler Club.

Kommentar von Alexander Gipp:
WOW – ich bin sprachlos! Unfassbar was die Regierung ihren Bürgern zumutet. Warum einfach wenn es kompliziert geht. Ich fühle mich kleingehalten. Ich fühle mich ausgeliefert einer Regierung, die nicht in der Lage ist, mit den Bürgernen allgemeinverstädnlich zu kommunizieren. Ja, ich kenne die Aussage "es muss halt jursitsch einwandfrei sein" und wieder entgegne ich, dass erwartet wird, dass nicht nur die Juristen die Gesetzte einhalten sollen, sondern alle Bürger. Und das es einfach geht wurde ja in der Vorgängerversion bewiesen.
Ich habe die Anfrage an den Verband gestellt, nach dem ich trotz mehrer Anläufe und insgesamt knapp 2 Stunden nicht verstanden habe ob nun getestet werden muss oder nicht.